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DIVERSE GERICHTSURTEILE UND ENTSCHEIDUNGEN
24.10.2007 - Übernahme von Therapiekosten im Bereich Dyskalkulie und Legasthenie nach § 35a SGB VIII Unzureichende Begutachtung durch den Landkreis Nienburg/Weser Gemäß § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche bei Vorliegen einer seelischen  Behinderung Anspruch auf Gewährung von staatlicher Eingliederungshilfe. Ziel der  Eingliederungshilfe ist die Beseitigung oder Milderung der vorhandenen Beeinträchtigungen  durch therapeutische oder ähnliche Maßnahmen.  Typische Anwendungsbereiche des § 35a SGB VIII sind Fälle einer bestehenden Dyskalkulie  oder Legasthenie, wobei allerdings das Vorliegen einer derartigen Teilleistungsstörung für sich  noch nicht ausreicht, um einen Anspruch nach § 35a SGB VIII zu begründen. Vielmehr muss in  Folge der Dyskalkulie/Legasthenie die seelische Gesundheit des Betroffenen vom typischen  Zustand für das jeweilige Lebensalter mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate  abweichen (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Man spricht insoweit auch vom Vorliegen einer  seelischen Störung. Diese muss gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII durch einen in besonderer Weise qualifizierten Arzt  oder Psychotherapeuten festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht Hannover hat nunmehr in einem Verfahren, mit welchem die Bewilligung  von Eingliederungshilfe im Sinne des § 35a SGB VIII eingeklagt werden sollte, Zweifel an der  hinreichen Qualifikation der in diesem Zusammenhang für den Landkreis Nienburg/Weser tätigen  Dipl. Psychologin geäußert. Im vorliegenden Verfahren sah sich der Landkreis Nienburg/Weser nach dem entsprechenden  Hinweis durch das Verwaltungsgericht Hannover veranlasst, freiwillig den beantragten  Bewilligungsbescheid rückwirkend zu erlassen. Das Verfahren endete daher ohne den Erlass  eines Urteils durch Einstellung wegen Erledigung. Vor diesem Hintergrund scheint es angeraten, Bescheide, mit denen die Gewährung von  Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII abgelehnt wird, einer kritischen Begutachtung  hinsichtlich der hinreichenden Qualifikation des die Stellungnahme zur seelischen Störung  abgebenden Arztes oder Psychotherapeuten zu unterziehen. Dies dürfte nicht nur für Bescheide  des Landkreises Nienburg/Weser gelten, sondern ebenso für solche anderer Landkreise. Nicht  ausgeschlossen werden kann nämlich, dass auch in anderen Landkreisen die begutachtenden  Ärzte/Psychotherapeuten ebenfalls nicht über die hinreichende Qualifikation verfügen. Auch hier  sollte daher stets kritisch hinterfragt werden, wer die Stellungnahme zur seelischen Störung gem.  § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII abgegeben hat.  Neben der seelischen Störung bedarf es für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a  SGB VIII schließlich noch einer Teilhabebeeinträchtigung. Auf Grund der seelischen Störung  muss die Teilhabe des betroffenen Kindes/Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft  beeinträchtigt sein oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  SGB VIII).  Die Teilhabebeeinträchtigung kann dabei von einer sozialpädagogischen Fachkraft festgestellt  werden. Hierbei geht es um die Alltagsbewältigung im häuslichen Bereich und der Teilhabe an  Bildung, Arbeit, Beschäftigung und sozialen Beziehungen. Eine geringfügige Beeinträchtigung  reicht hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt wie z.B.  bei der Vereinzelung aufgrund einer auf Versagensängsten beruhenden Schulangst. Bloße  Schulproblemen und Schulängsten, die auch andere Kinder oder Jugendliche haben, reichen  nicht aus. Vgl. auch: OVG Koblenz, 26.03.2007 - 7 E 10212/07
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